Der Vorstand
Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands sind Achim Battermann (Vizepräsident), Dr. Wolfgang Weikert (Präsident) und Thomas Leimbach (Schatzmeister).
Seit Gründung im Jahr 1993 ist die VcG als fester Bestandteil in die Strukturen des Deutschen Golf Verbandes (DGV) eingebunden. Unser Vorstand setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen: Drei Vorstandsmitglieder werden von der VcG-Mitgliedervertreterversammlung gewählt, das sind aktuell Marc Barber, Ute Kreft und Lutz Stepponat.
Die weiteren sechs Vorstandsmitglieder kommen aus den Reihen des Deutschen Golf Verbandes (DGV) und seiner Gremien: Je zwei Mitglieder werden vom DGV-Präsidium, das sind aktuell Achim Battermann (Vizepräsident) und Alexander Klose, und zwei weitere vom Länderrat, das sind aktuell Dr. Harald Binnewies und Thomas Leimbach (Schatzmeister) in den Vorstand entsendet. Zwei weitere Mitglieder werden aus den Reihen der DGV-Verbandstagsdelegierten gewählt, das sind derzeit Dr. Wolfgang Weikert (Präsident) und Olcher Knoop.
Durch die Besetzung des Vorstandes ist gewährleistet, dass die verschiedenen Perspektiven im deutschen Golf in die Vorstandsarbeit eingebracht werden. Der Vorstand kommt mehrmals im Jahr zusammen, um sich über aktuelle Entwicklungen, Strategien und zu ergreifende Maßnahmen für den Verein mit dem Geschäftsführer zu beraten. Die Vorstandsmitglieder stimmen gemeinsam über die Aktivitäten ab, beschließen Budgets und geben die strategische Ausrichtung vor.
Die Mitgliedervertretung
Neben dem Vorstand gehören der Rechnungsprüfer und die von den VcG-Mitgliedern gewählten Mitgliedervertreter zu den Organen unseres Vereins. Es gibt gemäß der VcG-Satzung 30 VcG-Vertreter, die jeweils für drei Jahre gewählt werden.
Die Mitgliedervertreterversammlung nimmt unter anderem den Geschäfts- und Kassenbericht des Rechnungsprüfers entgegen und beschließt über die Entlastung. Unsere Mitgliedervertreter werden umfassend über die Entwicklung der VcG informiert und beraten mit dem Vorstand und der Geschäftsführung über die Weiterentwicklung der VcG.