
FAQ-Kachel Versicherungen
FAQs zu Hintergründen und Leitgedanken von DGV-GolfProtect
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1. Was bedeutet „Haftpflichtversicherungsschutz bei der Ausübung des Golfsports“?
Der DGV-Haftpflichtschutz für Golfspieler ab 18 Jahre, kurz „DGV-GolfProtect“, ist vergleichbar mit der „normalen“ privaten Haftpflichtversicherung eines Versicherten: Schädigt man schuldhaft Körper, Gesundheit oder Sachen eines anderen, so kommt die Versicherung für den andernfalls persönlich auszugleichenden Schadensbetrag auf. So auch im hier in Rede stehenden Fall: Golfspieler können ihr Risiko, bei der Ausübung des Golfsports für ein schuldhaftes Verhalten zu haften, mit der Versicherung abdecken. Häufige Fälle sind zum Beispiel „abirrende Golfbälle“, die zu Schäden an der Gesundheit von Mitspielern oder zu Sachbeschädigungen, etwa an auf dem Golfplatzgelände geparkten Kraftfahrzeugen, führen.
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2. Besteht denn nicht schon genügender Versicherungsschutz durch die „normale“ Privathaftpflicht eines Golfers?
In vielen Fällen, so ist die Erfahrung des DGV, verweigern Versicherer die Regulierung von den beschriebenen Haftpflichtschäden, insbesondere durch „abirrende Golfbälle“. Dabei wird häufig argumentiert, dass das „Abirren“ eines Golfballs Teil des Golfsports sei und damit ein für den Versicherungsschutz nötiges Verschulden des Schädigers des Versicherers nicht vorliege. Solche Argumentationen führen oft zu einer äußerst schleppenden Schadensregulierung, wenn überhaupt reguliert wird. Außerdem sind nicht alle Golfspieler privat haftpflichtversichert und der Prozentsatz derer, die dies betrifft, ist überraschend hoch. Im deutschen Sport ist daneben auch ein Versicherungsschutz über die Landessportbünde organisiert, der aber nur das organisierte
Sporttreiben abdeckt und nach DGV Einschätzung nur unzureichende Deckungsumfänge aufweist.Betrachtet man diese Rahmenbedingungen, besteht eine Versicherungslücke, die das vom DGV organisierte Versicherungsangebot abdeckt.
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3. Warum ist der vom DGV organisierte Haftpflichtversicherungsschutz empfehlenswert?
Weil er immer dann greift, wenn ein Golfspieler auf anderen Wegen eben nicht für Haftpflichtschäden beim Golfsport vorgesorgt hat und eine bestehende andere Versicherung nicht leistet (sog. Subsidiarität). Dieser Versicherungsschutz hat den großen Vorteil, gerade explizit für diejenigen Fälle konzipiert zu sein, die sonst nicht abgedeckt werden.
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4. Warum kümmert sich der DGV überhaupt über einen Gruppenrahmenvertrag um den Haftpflichtversicherungsschutz des Einzelnen?
Dem Verband ist es ein Anliegen, das Golfspiel in Deutschland im Allgemeinen im Sinne einer möglichst risikolosen Ausübung zu fördern. Gerade mit einem Versicherer, wie der HanseMerkur als Partner des Verbandes, kann der DGV gute Konditionen für den Einzelnen sichern, die sich u. a. auch aus der Bündelung der Risiken in einem Gruppenrahmenvertrag ergeben. Auch wenn in Zukunft nicht mehr jeder einzelne Golfspieler per se (automatisch, ohne dass er dafür aktiv werden muss) haftpflichtversichert sein kann, schafft der DGV mit dem neuen Konzept die Grundlage dafür, dass sich Golfspieler, die dies wünschen, zu äußerst günstigen Konditionen dem Versicherungsprodukt anschließen können. Und dieses Produkt ist auf die Bedürfnisse des Golfsports konkret zugeschnitten.
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5. Warum wurde die bisherige Versicherung aller Golfer in Deutschland über die Jahre immer kostspieliger?
Maßgeblicher Aspekt dabei ist die Entwicklung der Schadensfälle und Schadenshöhen. In den letzten Jahren sind vor allem die Schadenshöhen enorm angewachsen. Allein in einem der kurz zurück liegenden Kalenderjahre waren ca. 240.000 Euro zu leisten. Dadurch standen gewaltige Prämiensteigerung und die Kündigung der Versicherungspolice durch den Versicherer im Raum.
Um diese Entwicklung abzubremsen, wurden im Jahr 2021 bereits Leistungseinschränkungen umgesetzt, wie beispielsweise die Erhöhung des Selbstbehalts pro Versicherungsfall auf 1.000 Euro. Gerade die Rückkehr zu einem niedrigeren Selbstbehalt ist eine wesentliche Motivation für den DGV, für den Versicherungsschutz in Zukunft eine aktive Beteiligung der Versicherungsnehmer zur Bedingung zu machen.
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6. Wie und zu welchen Konditionen erwirbt ein Golfspieler ab 2022 nun den Haftpflichtversicherungsschutz, wenn er es wünscht?
Wer ab 2022 den vom DGV organisierten Haftpflichtversicherungsschutz (DGV-GolfProtect) für sich aktivieren möchte, sich also
dem Gruppenrahmenvertrag, den der DGV abgeschlossen hat, anschließen möchte, kann dies auf zwei alternativen Wegen tun. Für diejenigen Golfer, die kein Entgelt im eigentlichen Sinne aufwenden möchten, besteht die Möglichkeit, dem Versicherungspartner, aktuell der HanseMerkur, eine Einwilligung zur werblichen Ansprache („Opt- In“) zu geben. Durch diese Werbeeinwilligung schließt sich der Golfer, der diese Alternative wählt, dem Gruppenrahmenvertrag an und genießt den entsprechenden Versicherungsschutz. Wer diesen Weg nicht gehen möchte, dem steht als Alternative die Versicherung nach dem Gruppenrahmenvertrag gegen Zahlung von 12 Euro als Jahresbetrag offen. Beide Möglichkeiten sind, was den Leistungsumfang angeht, absolut gleichwertig. Sowohl die Abgabe einer Werbeeinwilligung als auch der kostenpflichtige Anschluss an den Gruppenrahmenvertrag ist auf der
DGV-Internetseite www.golf.de/versicherung abgebildet. Dort findet der Golfspieler jeweils einen einfachen Schritt-für-Schritt-Prozess, um dem Haftpflichtschutz beizutreten. -
7. Welche Leistungsinhalte umfasst der Gruppenrahmenvertrag?
Ohne, dass an dieser Stelle sämtliche Versicherungsbedingungen/-leistungen abgebildet werden können, gilt: Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus der Ausübung des Golfsports. Der Versicherungsschutz
beginnt jeweils mit Betreten der Golfanlage und endet mit dem Verlassen derselben. Er setzt voraus, dass Schädiger und Geschädigter personenverschieden sind. Typischer Schadenfall z.B. ist das ungewollte Abweichen des geschlagenen Balles von der vorgesehenen Flugbahn, das zur Beschädigung eines auf dem Parkplatz abgestellten fremden Pkw führt. -
8. Was bedeutet die Neuaufstellung des Haftpflichtversicherungsschutzes für eine DGV-angehörige Golfanlage?
Es ist im Interesse von Golfspielern, dass sie das Angebot der Möglichkeit zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsschutzes
erreicht, sodass sie sich für oder gegen den Versicherungsschutz entscheiden können. Dabei spielt die Golfanlage, wie bereits oben dargelegt, als Transporteur der entsprechenden Informationen hin zum Golfspieler eine wichtige Rolle.Übrigens: Unabhängig davon besteht – wie bisher auch und von einer ganzen Reihe von Golfanlagen wahrgenommen – die Möglichkeit, die vorstehend beschriebene Golferhaftpflichtversicherung um eine Deckungskomponente zu ergänzen. Dies betrifft konkret den Fall, dass der den Schaden verursachende Golfspieler namentlich nicht ermittelt werden kann und deshalb unklar bleibt, ob es sich um einen Schädiger handelt, der vom Gruppenrahmenvertrag erfasst ist. In derartigen Fällen bleibt ein Geschädigter in der Regel auf dem erlittenen Schaden „sitzen“. Allerdings kann dieses Risiko und damit eine Übernahme des Schadens individuell durch die jeweilige Golfanlage im Wege einer über den DGV angebotenen Ergänzung der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 0,53 Cent pro Mitglied, mindestens 50 Euro pro Jahr.
Gerade Golfspieler interessieren sich für die folgenden Fragen & Antworten:
DGV-GolfProtect
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1. Wer haftet wenn durch einen abirrenden Golfball z. B. ein Auto auf dem Clubparkplatz beschädigt wird?
Grundsätzlich haftet derjenige, der den Schaden verursacht auch für den entstandenen Schaden. Trifft ein Golfspieler mit dem von ihm geschlagenen Ball bspw. ein Auto, ist zunächst er aus seinem Privatvermögen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dass beim Schlag die Golfregeln eingehalten wurden, wird von der Rechtsprechung in der Regel nicht als haftungsausschließend gewertet, da auch in diesem Fall mit dem Fehlgehen eines Schlages gerechnet werden muss. Das Risiko, mit dem Privatvermögen für einen verursachten Schaden einstehen zu müssen, kann durch den Abschluss etwa einer Privathaftpflichtversicherung vermieden werden.
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2. Welche Versicherungen für Golfspieler bestehen über den DGV?
Zugunsten der Golfspieler hält der DGV eine Haftpflichtversicherung vor.
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3. Wer ist versichert?
Versichert sind Golfspieler, die das DGV-GolfProtect-Angebot für das laufende Kalenderjahr entweder gegen Bezahlung oder alternativ unentgeltlich bei gleichzeitiger Erteilung einer Werbeeinwilligung gegenüber der HanseMerkur-Gruppe gebucht haben.
Darüber hinaus sind automatisch, also ohne weitere erforderliche Initiative, folgende Personengruppen versichert:
- Teilnehmer an Schnupperkursen
- Probemitglieder bei einer Probemitgliedschaft von bis zu 6 Monaten
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf der Golfanlage sowie bei Teilnahme an Kinder- und Jugendtrainings, am Konditionstraining und sonstigen Ausgleichssportarten
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4. Was passiert, wenn ich meine Werbeeinwilligung widerrufe?
Sofern die Werbeeinwilligung widerrufen wird und auch keine Bezahlung für DGV-GolfProtect erfolgt ist, erlischt der Versicherungsschutz mit Widerruf.
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5. Welche Schadenfälle werden im Rahmen der Haftpflichtversicherung übernommen?
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus der Ausübung des Golfsports. Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit Betreten der Golfanlage und endet mit dem Verlassen derselben. Er setzt voraus, dass Schädiger und Geschädigter personenverschieden sind. Typischer Schadenfall z.B. ist das ungewollte Abweichen des geschlagenen Balles von der vorgesehenen Flugbahn, das zur Beschädigung eines auf dem Parkplatz abgestellten fremden Pkw führt. Schäden durch abirrende Golfbälle gelten im Sinne des Vertrages als durch den Golfspieler verursacht. Schäden, die sich der Verursacher selbst bzw. an eigenen Rechtsgütern zufügt, sind vom Versicherungsumfang nicht erfasst.
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6. Wer reguliert den Schaden, wenn der Schädiger auch eine eigene Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat?
Versicherungsschutz über den DGV besteht nur, sofern kein anderer Versicherungsschutz vorgeht, bspw. die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers. Der Schädiger muss also zunächst den Schaden bei seinem eigenen Haftpflichtversicherer melden. Lehnt der Privathaftpflichtversicherer gegenüber dem Schädiger die Eintrittspflicht ab, kann der Schaden hier gemeldet werden.
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7. Besteht Versicherungsschutz auch im Ausland?
Nein.
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8. Ist bei der Haftpflichtversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart?
Es ist eine allgemeine Selbstbeteiligung von 500 Euro je Versicherungsfall vereinbart. Für einzelne versicherte Ereignisse oder Personengruppen ist eine spezielle Selbstbeteiligung genannt. Einzelheiten dazu können Sie den „Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung“ entnehmen.
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9. Was muss ich bei einem Haftpflichtschaden veranlassen?
Der Schädiger meldet den Schaden seinem Privathaftpflichtversicherer, wenn ein solcher vorhanden ist.
Lehnt dieser die Deckung gegenüber dem Schädiger ab oder besteht keine Privathaftpflichtversicherung, ist vom Schädiger die Schadenanzeige auszufüllen und an die Funk Versicherungsmakler GmbH, Hamburg, zu übermitteln. Der Schadenanzeige ist die schriftliche Ablehnung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beizufügen. Die weitere Schadenabwicklung erfolgt über die Funk Versicherungsmakler GmbH. Der DGV selbst ist nicht involviert und kann keine Informationen zum Sachstand erteilen.
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10. Sind auch Schäden abirrender Golfbälle versichert, die durch unbekannte Golfspieler verursacht werden?
Ist der Golfspieler dessen abirrender Golfball den Schaden verursacht hat nicht bekannt, kann eine Schadensregulierung leider nicht erfolgen.
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11. Wie lange ist die Laufzeit einer abgeschlossenen DGV-GolfProtect Haftpflichtversicherung?
Eine abgeschlossene DGV-GolfProtect Haftpflichtversicherung, unabhängig davon ob gegen Bezahlung oder unentgeltlich, ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig. Sollte der Golfer bei der unentgeltlichen Version des Versicherungsangebots vor dem Ablauf des Kalenderjahres seine Werbeeinwilligung widerrufen, erlischt der Versicherungsschutz sofort mit dem Widerruf.